AHV-Verzicht bei Aushilfen?
Ich bitte um Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin war im Jahr 2025 im Nebenerwerb bei uns tätig und erzielte einen Jahreslohn von unter CHF 2’300.–. Während des laufenden Jahres wurde kein Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt. Entsprechend wurden die AHV/IV/EO-Beiträge korrekt abgerechnet und vom Lohn in Abzug gebracht.
Der Lohnausweis wurde bereits erstellt. Die Lohnmeldung an die SVA ist jedoch noch nicht eingereicht.
Im Januar 2026 hat sich die Mitarbeiterin gemeldet und beantragt, rückwirkend auf die AHV-Beiträge zu verzichten sowie die bereits abgezogenen Beiträge zurückerstattet zu erhalten, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV.
Meine Fragen dazu sind:
- Gilt der nachträglich gestellte Antrag (erst im Folgejahr) noch als rechtzeitig, obwohl der Lohnausweis bereits erstellt wurde?
- Besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Beitragsbefreiung bzw. Rückerstattung, solange die Lohnmeldung noch nicht bei der SVA eingereicht wurde?
- Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabrechnung und den Lohnausweis entsprechend zu korrigieren, oder ist eine Ablehnung des Antrags zulässig?
- Welche Schritte empfehlen Sie mir konkret für das korrekte weitere Vorgehen?
1 Antwort
Ihr scheint bei diesen Personengruppen, welche den jährlichen Lohn von CHF 2’500.- nicht übersteigen, eine veraltete Handhabung zu pflegen.
Früher war es tatsächlich so, dass eine schriftliche Vereinbarung über den Verzicht der Lohnabzüge notwendig war - das kehrte aber meines Wissens um die Jahre 2003-2005. Seither gilt: Beiträge werden nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 34d Abs. 1 AHVV.
Insofern habt ihr falsch gehandelt, indem ihr Beiträge erhoben habt ...