Aufhebungsvereinbarung mit Freistellung "echter Vergleich"?
Unser Mitarbeiter ist seit dem 01.10.2023 bei uns angestellt. Leider konnte er die erwartete Leistung während der bisherigen Anstellung nicht vollumfänglich erbringen, weshalb wir nun vor der Entscheidung stehen, das Arbeitsverhältnis im August 2025 zu beenden (Kündigungsfrist: 2 Monate). Bevorzugt möchten wir dies im Rahmen einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung umsetzen.
Im Nachgang der Gespräche mit der Führungsperson über eine Vertragsaufhebung/Kündigung hat sich abgezeichnet (auch durch den Mitarbeiter mitgeteilt), dass möglicherweise eine vermeintliche längere Erkrankung bevorsteht - was wir zu Beginn der Gespräche nicht wussten. Aktuell liegt jedoch noch keine ärztliche Krankschreibung vor und wir suchen diesbezüglich das Gespräch mit dem Mitarbeitenden (Fürsorgepflicht).
Daher stellt sich für uns die Frage: Genügt im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung bereits die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer als „echter Vergleich“?
Unabhängig von einer Krankheit möchten wir in die Aufhebungsvereinbarung folgende Punkte aufnehmen:
- Beide Parteien bestätigen, dass die Aufhebung des Arbeitsvertrages in ihrem beiderseitigen Interesse liegt. Der Arbeitgeber hätte andernfalls die Kündigung ausgesprochen.
- Eine Arbeitsverhinderung (z. B. durch Krankheit oder Unfall) führt zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist.
- Das reguläre Kündigungsfrist-Ende wäre der 31.10.2025. Dieses Datum wird auch als Vertragsenddatum in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt. Bis dahin erhält der Mitarbeiter den vereinbarten Lohn sowie alle Sozialleistungen.
- Ferienguthaben und Mehrstunden gelten durch die Freistellung als vollständig abgegolten.
- Sollte der Mitarbeiter vorzeitig eine neue Arbeitsstelle antreten, verzichtet der Arbeitgeber auf die Anrechnung eines dortigen Einkommens.
Darüber hinaus sind keine weiteren Leistungen vorgesehen (insbesondere keine Abfindung, kein Outplacement o. Ä.).
vielen Dank für eure Einschätzungen!
1 Antwort
Was verspricht sich der Arbeitgeber von einer Aufhebungsvereinbarung im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung?
Eine Aufhebungsvereinbarung ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber bereit ist, den Arbeitnehmer so zu stellen, dass er insgesamt mindestens nicht schlechter fährt als bei einer ordentlichen Kündigung (hier: unter Berücksichtigung eines durch die Sperrfrist unterbrochenen Ablaufs der Kündigungsfrist).
Punkt 2: Wenn der Arbeitgeber weiss, dass Krankheit droht, und trotzdem eine Vereinbarung trifft, die genau diesen Schutz ausschliesst, dann besteht ein erhöhtes Risiko, dass ein Gericht die Aufhebungsvereinbarung später als Umgehung zwingenden Rechts einstuft.
Punkt 4: Ferien und Mehrstunden müssten per Austrittsdatum ausbezahlt werden, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses (z.B. infolge Krankheit) nicht mehr bezogen werden können.
Punkt 5: Ja, das wäre ein Vorteil. Aber b...