08. April 2025

Ausnahmeregelung Sonntagsbewilligung ?

Hallo

Wir müssen für eine Person, die uns für einen Grossevent aushilft, das Meldeverfahren beantragen. Hier stellte sich nun die Frage wegen Sonn-, bzw. Feiergagsarbeit.

Die Person wird an Sonn- und Feiertagen arbeiten, das ist der Person bewusst. Nun stellt sich immer wieder die Frage, da wir grundsätzlich immer wieder für Auf- und Abbauarbeiten für Events tätig sind, ob hier die Ausnahmeregelung des ArGV 2 jedes Mal automatisch in Kraft tritt oder wir eine Dauerbewilligung beantragen müssen?

Wie oder wo finde ich das heraus?

Vielen Dank!

2 Antworten

Zuerst muss abgeklärt werden, ob der Betrieb bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Das sieht man in Art. 2 ArG bzw. Art. 3 ArG. Ist einer von beiden nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt, gelten die entsprechenden arbeitsgesetzlichen Vorschriften zur Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG, Art. 20a ArG) für den betreffenden Arbeitnehmer nicht.

Feiertagsarbeit wäre arbeitsgesetzlich übrigens nur verboten, wenn der entsprechende Feiertag den Sonntagen gleichgestellt ist (Art. 20a ArG). Kantonale und kommunale Ladenöffnungs- / Ruhezeits- / Ruhetags- / Wirtschafts- / etc.-Gesetze können allerdings auch diesbezügliche Bestimmungen (z.B. Arbeitsverbote an Feiertagen) enthalten - ist ebenfalls abzuklären.

Dann muss abgeklärt werden, ob es arbeitsgesetzliche Ausnahmen gibt. Ein Quell von Ausnahmen ist die ArGV2. Je nach Betriebs...

Ronald B.
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Ich denke im Link unten findest du die wichtigsten Angaben. Und je nachdem musst du dich ans Seco oder AWA wenden, welche dir sicher weiterhelfen beim...

Peter Z.
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