Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung?
Geschätzte Community
Als Schweizer Arbeitgeber haben wir einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in AT. Er arbeitet in einem 90% Pensum. Nun hat er sich in AT selbständig gemacht. Das Pensum für diese Selbständigkeit beläuft sich auf 0-20%. Nach meinen Kenntnissen dürfte er bis zu 22.41% (90% von 24.90%) in AT seiner Selbständigkeit nachgehen.
Was passiert, wenn er nun aber durch eine Geschäftsreise oder durch ein erhöhtes Pensum der Selbständigkeit, welche er von Zuhause aus oder direkt beim Kunden ausübt, über die 22.41% kommt?
Ich bin der Meinung, dass er dann nach österreichischem Sozialversicherungsrecht abgerechnet werden müsste. Das hat zur Folge, dass er aus der Pensionskasse des Unternehmens und auch aus der 1. Säule (AHV) fliegt?
Kann mir jemand eine Einschätzung abgeben?
Vielen Dank.
2 Antworten
Deine Angaben und Berechnungen sind fast korrekt. Die SV Unterstellung wechselt, wenn mehr als ein Viertel im Wohnsitzland gearbeitet wird. Bei ihm also 22.5%.
Das Problem ist nun, dass ihr in AT die SV abrechnen müsst, wenn er mehr arbeitet. Also nicht nur in der Schweiz AHV/PK nicht mehr, sondern in AT beginnen. Und es hat ja auch noch steuerliche Auswirkungen, da jedes Land die Steuern für die Arbeit im Land beanspruchen wird.
Was könnt ihr tun?
Vertraglich regeln, dass sein AT-Tätigkeit nicht über 22.5% der in AT geleistete Arbeitszeit gehen darf. Ist...
Die berühmte 25%-Regel findet nur dann Anwendung, wenn in 2 oder mehr Staaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Beim Zusammentreffen von Arbeitnehmertätigkeit und Selbständigkeit in einem 2. Staat schauts bereits wieder anders aus.
In dem Fall erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Unterstell...