25. Oktober 2022

Abwesenheit bei Betreuung von krankem Kind?

Die Familie eines Mitarbeiters im gekündigten Verhältnis hat Covid , die eigenen Krankheitstage sind ärztlich bestätigt. Er blieb weiter abwesend aufgrund der Betreuung des eigenen Kindes. Wie ist das gesetzlich geregelt? Wieviele Tage ist es gesetzlich erlaubt sich von der Arbeit abzumelden, gegeben dass dafür im eigenen Personalreglement keine Freitage definiert sind?

1 Antwort

Seit Anfang dieses Jahres ist die neue Regelung zur Betreuung von kranken Familienangehörigen - sog. Betreuungs- oder Care-Urlaub - in Kraft. Gleichzeitig gelten die bereits bestehenden Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach OR weiter.

Gesetzliche Regelungen

a) Neue Regelung zum Betreuungsurlaub nach 329h OR

Gemäss neuem Art. 329h OR hat der Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

b) Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 324a OR

Gleichzeitig kann sich der Arbeitnehmende weiterhin auf den bereits bestehenden Art. 324a OR berufen, welcher eine Lohnfortzahlungspflicht vorsieht, wenn der Arbeitnehmende unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das ist einerseits der Fall, wenn der Arbeitnehmer selber krank ist. Die Regelung gilt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein Familienmitglied krank ist, für welches eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, also bei Kindern und dem Lebenspartner. Für andere Familienmitglieder war und ist die Regelung nach Art. 324a OR nicht anwendbar. Um diese Lücke zu schliessen, wurde der neue Betreuungsurlaub (329h OR) eingeführt, wonach den Mitarbeitenden nun auch Urlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, zu gewähren ist.

Bei kranken Kinder gelten beide Gesetzesbestimmungen parallel und kann sich der Arbeitnehmende auf beide Bestimmungen berufen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Betreuungsurlaub

Nach Art. 329h OR bekommt der Mitarbeitende bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung des kranken Familienmitglieds notwendigist, maximal jedoch höchstens 3 Tage pro Ereignis.

  • Der Mitarbeitende muss mittels Arztzeugnis nachweisen, dass ein Familienmitglied krank ist.
  • Zudem muss der Urlaub zur Betreuung notwendig sein. Ist bspw. ein Elternteil permanent zu Hause und geht keiner externen Beschäftigung nach, darf davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil die Betreuung des kranken Kindes übernehmen kann und kein Care-Urlaub des arbeitstätigen Elternteils erforderlich ist. Auch wenn ein anderes Familienmitglied für di...
Tamara S.
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