19. Februar 2020

Ist es erlaubt, Mitarbeiter anzustellen, die nur auf Provisionsbasis entlohnt werden?

Worauf ist gegebenenfalls zu achten?

2 Antworten

Akzeptiert durch Author

2 Juristen, 3 Meinungen... ;-)

Kollege Meyer hat natürlich völlig recht, wenn er mit Verweis auf Art. 349a OR die Zulässigkeit bejaht. Dennoch empfehle ich meinen Klienten, davon Abstand zu nehmen:

Die Bestimmungen von Art. 347 ff OR gelten nur für Handelsreisende ("Aussendienstmitarbeiter"). Gem. 347 Abs. 2 OR gilt der AN nur dann als Handelsreisender, wenn er überwiegend (d.h. mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Aussendienst, d.h. ausserhalb der Geschäftsräume) eine Reisetätigkeit ausübt (...). Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Handelsreisenden ist zudem wesentlich, dass der "Aussendienstmitarbeiter" nicht mit anderen Aufgaben wie "Verkaufstrainer", "Demonstrant" etc. im Aussendienst betraut ist. Wenn in Ihrem Fall diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind, können wir den nächsten Punkt betrachten:

Die vollständige Honorierung auf Provisionsbasis führt erfahrungsgemäss dazu, dass sich der motivierte Handelsreisende über "Behinderungen" durch das Backoffice zu beklagen beginnt. D...

Marc F.
1 Bewertung
Akzeptiert durch Author

Das ist gemäss Art. 349a OR zulässig. Das Gesetz schreibt in diesem Fall vor, dass die Provisionshöhe ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisend...

Orlando M.
1 Bewertung

Schließen