27. August 2024

Kirchliche Mitarbeitende als Ausnahme gem. Art. 3 ArG?

Gemäss Art. 3 ArG gelten als Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich “Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;” Meine Frage dazu: Fällt ein/e kirchliche/r Mitarbeiter/in einer freikirchlichen, religiösen Gemeinschaft darunter?

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Es ist zu beachten, dass sich der persönliche Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (Art. 3 ArG) nur auf die entsprechende Tätigkeit bezieht. Wenn also ein Arbeitnehmer des Unternehmens XY bspw. neben- oder zweitberuflich Pastor ist, hat dies keine Wirkung auf seine Hauptbeschäftigung (bspw. HR-Leiter) beim Unternehmen XY.
Das SECO interpretiert Art. 3 lit. a ArG wie folgt:

“Hier sind ausschliesslich Personen gemeint, die eine Arbeitsleistung für eine Kirche oder für eine religiöse Gemeinschaft erbringen. Die Arbeiten müssen in einem engen und notwendigen Zusammenhang mit den rel...

Ronald B.
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