03. Februar 2026

Probearbeiten

Wir haben einen Bewerber, den wir gerne für 1-2 Tage zum Probearbeiten beschäftigen möchten. Ist es sinnvoll, wenn ich hierfür eine kurze Vereinbarung aufsetze? Ich hätte dafür folgende Punkte berücksichtigt: Zweck des Probearbeitens, Einsatzdauer und -ort, Aufgaben, Vergütung (Pauschale pro Tag?), Hinweis bezüglich Vertraulichkeit und dass Probearbeit nicht zu einer Anstellung verpflichtet. Ist es korrekt, dass wir keinerlei Abzüge machen müssen, insbesondere keine AHV-Abzüge, da es sich um ein geringfügiges Einkommen handelt? Die Person muss lediglich BU-versichert werden oder? Danke für euer Feedback.

1 Antwort

Guten Tag

Also wenn ihr eine Entschädigung ausrichten wollt, dann müsst ihr diese auch korrekt abrechnen. Es handelt sich so lange um geringfügiges Einkommen, bis die Grenze von CHF 2500.00 nicht überschritten wird. Wenn ihr die Person dann anstellt und er die CHF 2500.00 überschreitet, müsst ihr es rückwirkend abrechnen. Wenn er einen Vertrag für 2 Tage hat und an diesen Tagen mehr als 8 Stunden arbeitet, müsst ihr ihn ebenfalls NBU versichern.

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Marina Z.
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