30. August 2024

Verhängung Feriensperre respektive Ferienanordnung

In unserem Unternehmen läuft derzeit ein Projekt für eine Systemablösung. Das Projekt soll voraussichtlich im Dezember 2024 abgeschlossen werden. Nun stellen sich mir zwei Fragen dazu:

  • Dürfen wir Mitarbeitenden eine Feriensperre verhängen, damit das Projekt innert der vorgegebenen Zeit eingeführt werden kann und es keine Verzögerungen gibt?
  • Dürfen wir Mitarbeitenden anordnen, dass sie Ferien, Überzeit oder Überstunden beziehen während der Zeit in welchem das System aufgrund der Ablösung (alt/neu) nicht zur Verfügung steht?

Vielen Dank für eure Hilfe!

1 Antwort

Es ist der Arbeitgeber, welcher den Ferienzeitpunkt bestimmt (Art. 329c Abs. 2 OR). Somit kann auch eine Feriensperre verhängt werden. Diese ist frühzeitig zu kommunizieren, sodass sich die Arbeitnehmer darauf einstellen und bspw. die zwei Ferienwochen am Stück (Art. 329c Abs. 1 OR) vorher noch beziehen können, falls nicht schon geschehen. Haben einzelne Arbeitnehmer schon Ferien gebucht und bezahlt für den Zeitraum der zukünftigen Feriensperre, würde der Arbeitgeber ersatzpflichtig, falls diese Arbeitnehmer für das Projekt ihre Ferien in den Wind schlagen müssen. Hier stehen sich Treuepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entgegen. Es ist schonend vorzugehen, insbesondere bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten (Schulferien), Arbeitnehmern mit hohem Feriensaldo etc. Es empfiehlt sich, genau zu analysieren, welche Arbeitnehmer für das Projekt wirklich und, falls ja, zu welchem Zeitpunkt gebraucht werden.

Es ist der Arbeitgeber, welcher den Ferienzeitpunkt bestimmt (Art. 329c Abs. 2 OR). Somit kann er einen Ferienbezug anordnen. Die Ankündigungsfrist für einen Zwangs-Ferienbezug beträgt allerdings 3 Monate (Richtgrösse). Kurzfristige Ferienanordnungen braucht der Arbeitnehmer nicht zu ...

Ronald B.
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