09. Februar 2024

Versäumte Quellensteuer abgaben

Meine Vorgängerin hat bei einem Mitarbeitenden vergessen, diesen bei der Quellensteuer anzumelden. Er hat Bewilligung B. Ich habe ihn nun angemeldet und er muss die Quellensteuer Rückwirkend per März 2022 zurückzahlen.

Nun es handelt sich hier um ein Versäumnis Seitens der Personalabteilung, aber ist nicht auch der Mitarbeitende verpflichtet, so etwas zu melden?

Nun ist die Frage in der Geschäftsleitung aufgetaucht, wenn wir dem Mitarbeitenden nun die Quellensteuer Rückwirkend abziehen, ob er uns verklagen kann, da wir Schuld sind?

Herzlichen Dank für die Feedbacks :)

4 Antworten

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Das abführen von Quellensteuer ist in der Verantwortung des Arbeitgebers. Natürlich hat der Mitarbeitende eine Mitwirkungspflicht. Somit ist die Frage im Raum, ob er wissen konnte, dass er hier was bezahlen muss. z.B. weil das schon beim früheren Arbeitgeber gemacht wurde. Oder ist er neu in der Schweiz und wusste das nicht.

So oder so muss er die Steuern bezahlen, das ist nicht die Aufgabe des AG. Ihr habt nun einen Fehler gemacht und müsst als erstes die Steuern bezahlen. Dann prüfen, wie der Mitarbeitende euch das zurückzahlen kann. Je nach Einkommenslage übe...

Peter Z.
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Ein Vorschlag:

Ich sehe in der Rückforderung vom Arbeitnehmer die grösste Herausforderung. Je nach QST-Tarif sind das ev. mehrere Hundert Franken pro Monat und dies seit 2022. Eine Möglichkeit wäre vielleicht de...

Jürg S.
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Bei einem solchen Fehler würde ich mit dem Mitarbeiter sprechen und mit ihm eine Lösung erarbeiten, in welchem Umfang kann er die Steuer bezahlen? Ratenzahlung sollte gewährt werden und von der Unternehmung die Rechnung bezahlt werden.

Das Kreisschreiben 45 hilft bei diesen Fragen weiter:

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder nur ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Steuerbehörde zur Zahlung der nicht e...

Erika S.
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