17. März 2019

Ab wann Ferienkürzung bei unbezahltem Urlaub?

Zu diesem Thema finde ich widersprüchliche Informationen: Zum einen (Buch: Arbeit und Recht von H.U. Schürer) wird der unbezahlte Urlaub [uU] eines AN deklariert als "Arbeitsverhinderung aus eigenem Verschulden (Willen)" und entspricht somit dem Artikel OR329b. In diesem Fall erfolgt eine Ferienkürzung ohne Schonfrist ab dem ersten VOLLEN Monat (ob am Stück oder übers Jahr kumuliert sei mal dahingestellt).

OR329b ist ein relativ zwingendes Recht und darf nur zugunsten des AN abgeändert werden.

Die Seite weka.ch hingegen sieht uU nicht als "Arbeitsverhinderung" und setzt somit den uU auf gleiche Stufe wie streiken, blaumachen sowie "AN UNverschuldeter Arbeitsverhinderung", wodurch eine Ferienkürzung bereits ab dem 1. Fehltag zulässig sei.

Für mein Verständnis macht die erst genannte Variante (Kürzung ab 1 vollen Monat) mehr Sinn. Aber was stimmt denn nun?

2 Antworten

Einen schönen guten Morgen

Ich stimme weka.ch zu denn der Vertrag wird effektiv unterbrochen. Die Grundsätze des Vertrages sind ausser Kraft und...

Désirée P.
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Guten Tag

Das Thema Ferienkürzung während unbezahltem Urlaub wird in der juristischen Literatur in der Tat unterschiedlich behandelt. Die herrschende Lehre geht aber davon aus, dass eine Kürzung der Ferien sofort, d.h. ohne Abwarten einer Karenzfrist erfolgt, wenn der unbezahlte Urlaub auf einer Vereinbarung zwischen AN und AG beruht (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, N 28 zu Art. 329d). Oder es wird argumentiert, dass das ganze Arbeitsverhältnis während dem unbezahlten Urlaub suspendiert ist und somit auch der Ferienanspruch, was dazu führt, dass während dieser Zeit gar keine neue...

Roy L.
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