01. Februar 2018
Auf welche Berufsgruppen ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar?
1 Antwort
Das Gesetz ist (unter Vorbehalt von ArG Art.3a) ferner nicht anwendbar auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen; auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaf...