05. Januar 2023

Aussendienstmitarbeiter wollen am Feiertag arbeiten?

Hallo, wir haben verschiedene Feiertagskalender für unsere verschiedenen. Unter anderem einen eigenen für unsere ADM. In diesem haben wir jene Feiertage definiert, die für die ADM am besten geeignet sind, damit sie bei ihren Kundenbesuchen (schweizweit) nicht eingeschränkt sind. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass sie an einem Feiertag arbeiten (und auch wollen).

In der Vergangenheit war es so, dass sie an diesem Tag gestempelt haben und den Tag an einem Tag kompensiert haben (bin ich drauf gekommen). Aber eine Gehnehmigung wurde nie eingeholt, das ist immer einfach so unter der Hand passiert. Aber soweit ich weiss, ist Feiertagsarbeit genehmigungspflichtig.

Da das immer zu Diskussionen kommt und Ausnahmen von den ADM verlangt werden, mit Begründungen, die plausibel sind (Kunden haben Zeit, man richtet sich nach dem Kundenwunsch) bin ich auf der Suche nach Schlupflöchern oder Alternativen, die keine Genehmigung erfordern. Den Feiertagskalender kürzen und ihnen dafür zusätzlich Ferien geben finde ich etwas heikel, da sie dann - im Vergleich zu den anderen Standorten - weniger hätten, was einen auf den ersten Blick unfairen Charakter hätte.

Aber vielleicht hat jemand Ideen oder hat dieses Problem anderweitig gelöst? Oder bin ich komplett am falschen Weg und für ADM ist Feiertagsarbeit einfacher bewilligt zu bekommen. Konkret geht es hier z.B. um den Fronleichnamstag.

Danke & beste Grüsse

2 Antworten

Könnt ihr mal prüfen, ob die Bedingungen des Handelsreisendenvertrages für eure Aussendienstmitarbeitende gelten könnte. Da wäre...

Peter Z.
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Es gibt Erlasse auf allen drei Ebenen, Bund, Kanton, Gemeinde, welche Feiertage bzw. Sonntagsruhe bzw. Öffnungszeiten von Betrieben regeln.
Wenn sich der Kunde im Kanton X in der Gemeinde Y befindet, wird er keine Aussendienstmitarbeiter empfangen dürfen, wenn an diesem Tag im Kanton X oder in der Gemeinde Y der Betrieb infolge entsprechender Regelung im kantonalen oder kommunalen Ruhetagsgesetz, Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, Wirtschafts- und Arbeitsgesetz - oder wie auch immer der einschlägige Erlass sich nennt - geschlossen sein muss.

Damit Aussendienstmitarbeiter, abgesehen vom Nationalfeiertag, der in der ganzen Schweiz gleichermassen gilt (Art. 110 Abs. 3 BV), feierta...

Ronald B.
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