06. August 2018

Beiziehung zur Einsatzplanung nach Art. 69 Abs. 1 ArGV?

Was konkret bedeutet die Pflicht zur "Beiziehung" der Arbeitnehmer bei der Erstellung von Einsatzplänen nach Art. 69 Abs. 1 ArGV? Für mich insbesondere relevant bei der Planung des Piketteinsatzes an Wochenenden.

1 Antwort

Guten Abend,

Mit der in Art. 69 Abs. 1 ArGV 1 erwähnten "Beiziehung" der Mitarbeiter geht es nicht nur darum, die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die einzuhaltenden Stundenpläne (z.B. Pikettedienste) zu informieren, sondern bei deren Festlegung auch ihre Meinung zu berücksichtigen. Diese Mitwirkun...

Pascal D.
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