Darf Arbeitnehmer nach der Kündigung durch AG selber künden?
In der Praxis wird oft die Kündigung durch den Arbeitnehmer eingereicht, nachdem ihm vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Dies damit im Schlusszeugnis die Endformulierung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist.
Ist dies rechtlich zulässig? In welcher Frist muss der Arbeitnehmer die Kündigung selber einreichen, damit diese vom AG akzeptiert werden kann?
2 Antworten
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung! Und kein Vertrag, der die Zustimmung beider Parteien bedarf.
Wenn der AG die Kündigung ausgesprochen hat und der AN von dieser Kenntnis genommen hat (oder hätte nehmen können/müssen), dann ist eine spätere Kündigung durch den AN rechtlich nicht mehr möglich. Kündigt der AN dennoch (erneut), so ist sie rechtlich unbeachtlich.
Die Frage, wer (zuerst) gekündigt hat, wäre übrigens bei der Erstreckung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336c OR) auch nicht ganz unerheblich...
Die einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN oder AG ist von der Auflösung durch eine Aufhebungsvereinbarung zu unterscheiden. Das ist ein echter Vertrag, der die Zustimmung beider Partei...
Guten Tag
Die sogenannte Gegenkündigung ist grundsätzlich zulässig, da in der Schweiz Kündigungsfreiheit besteht. Sie ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mit einer längeren Kündigungsfrist kündigte, als die vertraglich vereinbarte. Dann kann der Arbeitnehmer mit der Gegenkündigung auf einen früheren Termin kündigen. Falls hingegen die Kündigung des Arbeitgebers und diejenige des Arbeitnehmers auf den gleichen Zeitpunkt ausgesprochen wurden, geht die zuerst ausgesprochene Kündigung (also in Ihrem Beispiel diejenige des Arbeitgebers) vor. Der Grund dafür ist, dass die Kündigung ein sogenanntes Gestaltungsrecht ist, das unwiderruflich ist. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber aber (aus Kulanz) seine Kündigung widerrufen und die Kündigung des Arbeitnehmers akzeptieren, sofern beide Parteien dies wünschen, auch wenn dies rechtlich eigentlich nicht korrekt ist. Aber "wo kein Kläger, da kein Richter". Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber oft sogar begrüssenswert, da sich dann die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht verlängert im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) während der Kündigungsfrist, ...