Darf der Lohnzuschlag von 50% für Sonntagsarbeit in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden?
Eine Mitarbeiterin hat einmalig am 1. August 3.5 Stunden Notfalldienst in der Arztpraxis geleistet. Ist es zwingend, dass man dafür 50% Lohnzuschlag auszahlt, oder kann man dies auch in einen Zeitzuschlag umwandeln? In diesem Fall zusätzliche 1.75 Stunden als Arbeitszeit aufschreiben?
3 Antworten
Die korrekten Ausführungen von Tamara Scheller können noch wie folgt ergänzt werden:
Zuerst ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin bzw. der Betrieb überhaupt dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind. Falls ja, gelten die dortigen Regelungen zwingend (arbeitsgesetzliche Regelungen sind nie dispositiv). Falls nein, gelten die dortigen Regelungen nicht.
Sonntagsarbeit, auch vorübergehende, ist grundsätzlich verboten (Art. 18 Abs. 1 ArG) bzw. bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 1 ArG).
Müssen für die gleichen Arbeitsstunden noch weitere arbeitsgese...
Vorübergehende Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Jahr) ist in jedem Fall mit einem Lohnzuschlag von 50% für die in Sonntagsarbeit geleistete Zeit zu vergüten. Zusätzlich haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine zeitliche Kompensation. D.h. dauert Sonntagsarbeit weniger als 5 Stunden (wie in deinem Fall), ist sie durc...
Art. 19 Abs. 3 ArG regelt nur, dass ein Lohnzuschlag von 50% bezahlt werden muss. Ich finde nichts über eine zeitliche Aufrechnung. Und auch nicht, ob dieser Artikel dispositiver Natur wäre. Sprich, man könnte es auch anders machen, wenn für den MA gleichwertig.
K...