Elektronisches Personaldossier: Ist ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift rechtsgültig?
Ich war eigentlich der Ansicht, dass man bei einem elektronischen Personaldossier die Papier-Originale vernichten kann und dadurch als schönen Nebeneffekt Platz spart. Nun bin ich aber über folgendes Urteil des CH-Bundesgerichts aus 2015 gestolpert: Ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift dient nicht als rechtsgültiger Nachweis, sondern im Original vorliegen muss.
Das Bundesgericht hält fest: „Es ist allgemein anerkannt, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschaftsaussage begründen können und der Nachweis der Echtheit einer Fotokopie nicht möglich ist [...]. Nicht-Originale enthalten lediglich bildliche Darstellungen von Schreibleistungen und es existieren keine hinreichend sicheren Methoden nachzuweisen, dass die darin enthaltenen Schriftzüge unverändert und vollständig reproduziert worden sind; es muss deshalb bereits offen bleiben, ob ein entsprechendes Original überhaupt jemals in der dargestellten Form existiert hat. Bei Nicht-Originalen bestehen elementare Informationsdefizite in den Merkmalen der Strichbeschaffenheit, Druckgebung, des Bewegungsflusses und der Bewegungsrichtung, deren Analyse und übereinstimmende Merkmalsausprägung für eine positive Urheberschaftsaussage unverzichtbar sind. Die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von Nicht-Originalen beschränken sich daher auf eine Tendenzaussage[...].“ ( Bundesgericht, Urteil vom 31. August 2015: BGer 9C_634/2014 vom 31.08.2015 ).
Wie sieht das die Cosmos-Community? Erfahrungen? DANKE!
2 Antworten
Unsere Legal Abteilung hat im Zusammenhang mit elektronischen Personaldossiers die rechtliche Situation analysiert und das unten aufgeführte Fazit gezogen. Dabei gilt es m.E. die üblichen personalrechtlichen Geschäftsfälle vom Geschäftsfall des in der Frage zitierten Bundesgerichtsentscheids zu differenzieren.
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die elektronische Archivierung von Personalakten (Summary)
Auch elektronische Dokumente sind beweistauglich. Für den Zivilprozess erklärt Art. 177 ZPO die Beweisführung mittels elektronischen Dateien ausdrücklich als zulässig. Elektronische Dateien gelten zudem auch als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Elektronische Dateien sind somit grundsätzlich beweistauglich. Die Beweiskraft ergibt sich aufgrund der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dabei gilt für elektronische Urkunden das Gleiche wie für alle anderen Urkunden auch: Solange ihre Echtheit nicht bestritten ist, gelten sie als authentisch (Heinrich Andreas Müller, Dike-Kommentar ZPO, Art. 177 N 4).
Personalakten, welche Buchhaltungsunterlagen im engeren Sinn darstellen, sind entsprechend den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung aufzubewahren, d.h. entweder auf unveränderbaren Informationsträgern oder sonst unter Einsatz von besonderen Verfahren, welche die Integrität gewährleisten.
Das Erfordernis der Schriftform ist erfüllt, wenn ein physisches und unterzeichnetes Dokument eingescannt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Au...
Ich erlaube mir, dir den Link zu meiner Antwort auf eine ähnliche Frage zu kopieren: https://app.hr-cosmos.ch/question/1681?sou...