Ferienanordnung bei Ende des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsunfähigkeit
Liebe HR Cosmos Community
Wie ist die Rechtslage betreffend des restlichen Ferienguthabens, wenn ein Mitarbeitender langzeit-arbeitsunfähig ist und das Unternehmen auf seinen Wunsch verlässt:
Dürfen wir als Unternehmen vorschreiben, dass er das noch vorhandene Ferienguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses einzieht?
Eine Bestätigung des Arztes zur Ferienfähigkeit während der Arbeitsunfähigkeit liegt uns vor.
Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldung.
Beste Grüsse
Andrea
2 Antworten
Was Roland geschrieben hat und auch daran denken, dass man die Ferien infolge der Langzeitabwesenheit ggfls. kürzen könnte.
Und da man sich ja immer zweimal trifft, wäre es mit dem Mitarbeitenden zu besp...
Grundsätzlich ist es der Arbeitgeber, der den Ferienzeitpunkt bestimmt; er hat aber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit diese mit den Interessen des Betriebes vereinbar sind (Art. 329c Abs. 2 OR).
Im vorliegenden Fall haben die Interessen des Betriebes wohl einen geringen Stellenwert, denn der Arbeitnehmer ist ja sowieso abwesend.
Vielleicht erledigt sich die Frage ja auch dadurch, dass für die Anordnung von Ferien eine Mindestankündigungsfrist von 3 Monaten üblich ist (analog Art. 26 Abs. 8 AZGV). Der Arbeitnehmer muss ja die Möglichkeit haben, die Ferien so zu organisieren, dass der Erholungszweck erreicht werden kann.
Zwar können zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch ...