Ferienbezug bei Arbeitsunfähigkeit?
Guten Tag
Wir haben einen Mitarbeiter, welcher seit 2020 aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig ist und nun teilarbeitsunfähig.
Die Ferien wurden ebenso nur gemäss der Arbeitsunfähigkeit (Teil Ferien / Teil KTG) bezogen, weshalb er nun einen hohen Feriensaldo (8 Wochen) ausweist.
In seinen Ferien war er im Ausland und hatte deshalb auch keine medizinische Therapien/Termine.
Wie ist die Rechtslage. Gibt es überhaupt teilweise Ferienfähigkeit?
Bei ganzen Ferientagen dürfte Ferienkürzung in dieser Zeit auch nicht vorgenommen werden (Doppelbestrafung). Ist das korrekt?
Ist es erlaubt, nachträglich die bereits bezogenen Ferien anders zu verrechnen (Anpassung auf 100%)
Darf man ihm Zwangsferien anordnen und wie lange dürfen sie sein?
Normalerweise müsste der AG 3 Monate im Voraus anordnen.
Wie ist die Rechtslage betreffend Ferientage ins nächste Jahr übertragen, wenn es vertraglich nicht festgehalten ist. Dürfen wir als Arbeitgeber verlangen, dass keine Ferientage ins nächste Jahr übertragen werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Beste Grüsse
1 Antwort
Hallo
Vielen Dank für deine Fragen zu diesem Thema.
Ferienbezug: Ich erlaube mir zu zitieren (Geiser/Müller, SjL Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Rz. 494):
"Wenn der Arbeitnehmer in den Ferien erkrankt oder verunfallt und sich deswegen nicht erholen kann, hat er einen Anspruch auf Nachgewährung der Ferien. Vorausgesetzt ist aber, dass der Arbeitnehmer den fehlenden Erholungswert der Ferien nachweisen kann; nicht massgebend ist, ob und inwieweit er arbeitsunfähig war. Auch ein nur teilweise arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf volle Nachgewährung der Ferien, während derer der Erholungswert nicht gewährleistet war."
Eine teilweise Ferienfähigkeit gibt es meiner Erfahrung nach nicht. Wir haben uns jeweils vom Arzt attestieren lassen, ob eine volle Ferienfähig- oder unfähigkeit gegeben ist. Wenn der Mitarbeiter ferienfähig ist, muss er volle Ferientage beziehen und die Taggeldversicherung zahlt in dieser Zeit keine Taggelder!
Ferienkürzung: Hier ist das OR 329b etwas unklar formuliert.
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