13. November 2024

Ferieneinkauf?

Wie wird das gehandhabt mit der BVG

1 Antwort

Kurze Frage, lange Antwort:
Eigentlich gibt es den “Ferieneinkauf” gar nicht (ist nur ein Personalmarketing-Gag). Denn man hat Anspruch auf die gesetzlichen 4 bzw. 5 Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 OR) oder, falls vertraglich so vereinbart, auf mehr. Dieser Anspruch setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht zwecks Ferienbezug (Art. 329a Abs. 1 OR) und b) Anspruch des Arbeitnehmers auf Ferienlohn (Art. 329d Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer erhält also Zeit und Geld. Wenn er für die zusätzlichen “Ferien” bezahlen muss, dann können dies keine Ferien sein.
Es steht beiden Vertragsparteien natürlich offen zu vereinbaren, dass einerseits der Lohn gesenkt wird und dass andererseits der Arbeitnehmer dafür, in entsprechendem Ausmass, von der Arbeitspflicht befreit wird.
Werden die zusätzlichen “Ferien” lohnwirksam abgezogen, entpuppt sich der “Ferieneinkauf” als temporäre Senkung des Beschäftigungsgrades oder gar als unbezahlter Urlaub. Ob eine Anpassung der gemeldeten PK-Lohnsumme erfolgen muss, ist mit der PK abzuklären.

Wird der Gegenwert der gekauften Zeit hingegen lohnunwirksam...

Ronald B.
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