Ferienkürzung Dienstjahr vs. Kalenderjahr
Gem. OR Art. 329b, Abs.1+2 werden die Ferien bei AUF auf Basis Dienstjahr gekürzt. Das ist in der Praxis unsinnig weil die Administration/Überwachung der Kürzungen bei einer grossen Anzahl Langzeitkranken sehr aufwändig ist (wird von HR Systemen nicht unterstützt wird).
Wir möchten Umstellen auf Basis Kalenderjahr, die Betrachtungsperiode für alle Mitarbeitenden soll ab Januar immer neu beginnt.
Wenn alle Mitarbeitenden gleich behandelt werden, hat niemand einen Vor- oder Nachteil. Ich habe gelesen, dass man es im Relement entsprechend anpassen muss, damit es Gültigkeit hat.
- Wie muss der Wortlauf im Reglement lauten, für Kürzung auf Basis Kalenderjahr (statt Dienstjahr)?
- Hat das Unternehmen mit dieser Regelung Rechtssicherheit?
1 Antwort
Art. 329b Abs. 2 kann nur zugunsten der Arbeitnehmer geändert werden (teilzwingender Artikel). Wenn Sie also von Dienstjahr auf Kalenderjahr wechseln möchten, was ich gut nachvollziehen kann, müssen Sie dafür sorgen, dass das Kalenderjahr den Arbeitnehmer nicht schlechter stellt. Das wäre aber bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt der Fall. Eine Möglichkeit ist, dass man im Reglement festhält, dass im Eintrittsjahr das Eintrittsjahr plus das darauffolgende Kalenderjahr zur Berechnung herange...