10. Juni 2020

Ferienkürzung infolge Kurzarbeit?

Wir kürzen unseren Mitarbeitenden pro Monat Kurzarbeit den Ferienanspruch (sind bei uns nur 1.5 Monate zum Glück). Die Idee dahinter ist klar: 1 Monat keine Arbeit = 1 Monat kein Ferienanspruch. Alle anderen Guthaben haben wir belassen. Auch den Lohn haben wir zu 100% weiter bezahlt.

Machen das andere unter Euch ebenfalls bzw. sieht da jemand ein rechtlich gesehen gröberes Problem?

3 Antworten

Ich sehe das gleich wie Anne-Kathrin Nobmann.

Die Ferien dienen dem Erholungszweck und auch wenn man während der Kurz...

Monika S.
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Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Kürzung?

Kurzarbeit ist nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet, weswegen m.E. keine Ferienkürzung vorgenommen werden kann. Art. 329b Abs. 1 OR beschreibt die Voraussetzungen für Ferienkürzungen so:

Verhinderung des/der Arbeitnehmers/in: Kürzung zulässig:Beispiel:
3 1⁄2 Monate verhindertdurch eigenes Verschuldenwenn der Arbeitnehmer insgesamt um mehr als einen vollen Monat an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Ferien können dies falls für jeden vollen Monat, den er verhindert ist, um einen Zwölftel gekürzt werden (Art. 329b Abs. 1 OR).um 3/12 kürzenohne eigenes Verschulden...
Anne-Kathrin N.
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Ich erachte das als heikel.

Mir wurde auch schon zugetragen, dass Arbeitgeber (ohne Vertragsanpassung) die wöchentliche Sollarbeitszeit von 42h auf 44h anhoben (welche aber nie geleistet wurden) und gestützt darauf die KAE beantragten. Auch hier erhielten die Mitarbeitenden während der Kurzarbeit den vollen Lohn. Das Vorgehen dient(e) offensichtlich zum "Abfedern" der im Goodwill ausbezahlten 20% Lohndifferenz. Wenigstens blieb das Risiko so weitgehend beim Arbeitgeber.

Im geschilderten Fall jedoch reicht der Arbeitgeber die 20%-Differenz den Arbeitnehmern weiter, indem er diesen die Ferien kürzt. Er beruft sich dabei auf den allg. Grundsatz: Keine Arbeit - kein Lohn - keine Ferien ([~Peter Zurfluh...

Marc F.
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