Freistellungsvereinbarung und Verlängerung der Kündigungsfrist?
Im Anschluss an die Arbeitgeberkündigung aus wirtschaftlichen Gründen wurde dem Mitarbeiter eine Freistellungsvereinbarung für den letzten Monat der 3-monatigen Kündigungsfrist ausgestellt. Während der Freistellung (im Monat Mai) reichte er ein Arztzeugnis mit 30% Arbeitsunfähigkeit bis Mitte August ein. Die Kündigungsfrist wurde bis Ende August verlängert und der Arbeitgeber fordert die umgehende Wiederaufnahme der Arbeit zu einem 70% Pensum. Der Mitarbeiter macht Anspruch für eine Freistellung bis Ende August geltend, da eine Freistellungsvereinbarung ein zweiseitig unterzeichneter Vertrag sei und nicht einseitig aufgehoben werden könne und es auch keine Klausel enthält, dass man sich vorbehalte, die Freistellung zu widerrufen. Der Arbeitgeber behauptet jedoch die Freistellungsvereinbarung galt nur für den Monat Mai, da die Annahme war, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Mai endet. (In einem Satz der Freistellungsvereinbarung steht, das Arbeitszeugnis wird “per Ende des Anstellungsverhältnisses am 31. Mai” ausgestellt). Ist es so, dass der Arbeitgeber recht hat? Dass nur während des Monats Mai die Freistellung nicht widerrufen hätte werden können, aber der AG für die Monate der Verlängerung der Kündigungsfrist (Juni-August) den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern kann?
2 Antworten
Es gibt keine Annahmen zu treffen. Der Vertrag wurde per Ende Mai gekündet, eine Freistellung für den Mai zugesagt.
Wenn nun ein Arztzeugnis eintrifft, so ändert das nur den Austrittszeitpunkt, an der grundsätzlichen Abmachung ändert sich nichts. Der MA muss während der Freistellung nicht zur Arbeit kommen (auch hier gäbe es zwei Varianten: absolute Freistellung und normale Freistellung) aber die Krankheit muss im System erfasst werden mit separater Absenzart. Für die Krankentaggeldeinforderung wichtig. Er ist ja mehr als 3 Monate krank und da wird wohl die Versicherung Leistungen erbringen müssen.
Nun ist der geregelte Mai vorbei und der normale Arbeitsvertrag gilt wieder. Also keine vereinbarte Freistellung mehr, der MA muss die 70% zur Arbeit kommen.
Hier würde ich ihn sofort zu einem Vertrauensarzt senden und den CaseManager der KTG Versicherung informieren. Ein Arztzeugnis für drei Monate auszustellen sei gemäss Ärztekammer nicht rechtens. Mindestens einmal im Monat muss...
Grundsätzlich ist eine Freistellung ein einseitiger Akt des Arbeitgebers. Gibt der Arbeitgeber eine Freistellungserklärung im Rahmen seines Weisungsrechts (Art. 321d OR) ab und verlängert sich dann das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber - selbst bei einer unbedingten Freistellung - diese widerrufen.
Etwas anders gestaltet es sich bei einer Freistellungsvereinbarung (Vertrag). Hier müsste man letztlich mittels Vertragsauslegung herleiten, was der gegenseitige übereinstimmende Wille der Parteien war. Gerade, wenn dieser Fall in der Vereinbarung nicht geregelt ist, lässt sich das nicht abschliessend beantworten, sondern müsste von einem Richter unter Einb...