Fristlos aus Kündigungsfrist (während Freistellung)?
Wir haben einen Arbeitnehmer (Pensum 40%) welchen wir im März kündigen mussten (wegen ungenügender Arbeit) zugleich haben wir den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt. (Kündigungsfrist 2 Monate). Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung allfälliger Überstunden und Ferienguthaben. Lohn für den April wurde bezahlt. Ausserdem wurde in der Kündigung folgendes festgehalten: "Kannst du während der Freistellung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, bist du verpflichtet, einen anderweitigen erzielten Verdienst zwecks Anrechnung uns mitzuteilen." Nun haben wir erfahren das dieser AN während der Freistellung in einer konkurrenzierender Firma aushilft. Konnte bereits 2 Tage zu einem Stundenlohn arbeiten und hat bereits 2 weitere Tage vereinbart! Nun meine Frage können wir das Arbeitsverhältnis aufgrund der Pflichtverletzung OR Art. 321a Abs. 3 per Sofort auflösen? Abrechnungen (Lohn) bei der konkurrenzierender Firma zwecks der Anrechnung muss der AN und zwingend zukommen lassen? Was ist wenn der Lohn für die Aushilfe höher als unsere Auszahlung ist? Gehört dieser vollumfänglich uns? Lieben Dank
2 Antworten
Ich habe erhebliche Zweifel, dass der MA, der im Rahmen seiner eigenen 60% Wirtschaftsfreiheit bei einem Drittunternehmen arbeitet, für Sie einen nach Treu & Glauben objektiv unzumutbaren Zustand für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses schafft. Umso mehr, als er bereits gekündigt & freigestellt ist. ALV-rechtlich ist er zudem verpflichtet, seinen "Schadenfall" möglichst tief zu halten.
Praktisch würde ich den (noch) MA darauf...
Wie Marc schrieb, was er mit seinen 60% macht, über welche er frei verfügen kann, geht euch nichts an.
Ihr hättet in der Freistellungsvereinbarung aufnehmen müssen, dass jegliche konkurrenzierende Tätigkeit untersagt ist. Je nach Stufe des Mitarbeitenden ist eine konkurrenzierende Tätigkeit jedoch schwierig zu beweisen. (Zugang zu Geschäftsgeheimnissen, Kundenstammdaten, usw.)
Nachträglich könnt ihr nichts mehr tun.
Zweiter Punkt: ...