05. August 2025

Gibt es Annahmeverzug bei einem Jahresarbeitszeitmodell?

Wir haben ein Arbeitszeitmodell mit einer 42-Stundenwoche. Ausnahme ist unsere Wäscherei, wo wir ein Jahresarbeitszeitmodell haben, das vorsieht, dass die tägliche Arbeitszeit dem Auftragsvolumen angepasst wird (in Perioden mit geringer Arbeitsbelastung werden die zu viel geleisteten Stunden kompensiert). Das ist in den Arbeitsverträgen so geregelt.

Bei der Arbeitsplanung wird das berücksichtigt und die Arbeitszeiten sind für die Mitarbeitenden somit planbar und transparent (im Sommer sind die Arbeitstage länger, im Winter kürzer).

Können wir nun aber auch kurzfristig Mitarbeitende früher nach Hause schicken, wenn mal wenig Arbeit vorliegt und uns auf das Jahresarbeitszeitmodell berufen? Mitarbeitende arbeiten an diesem Tag somit weniger als geplant. Oder entspräche das trotzdem einem Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 OR?

1 Antwort

Bei einem echten Jahresarbeitszeitmodell überträgt der Arbeitgeber die Zeitsouveränität den Arbeitnehmern. Natürlich kann der Arbeitgeber, wenn es “brennt”, mittels Weisungsrecht (Art. 321d OR) eingreifen, wenn die Arbeitnehmer die Problematik nicht von sich aus erkennen. Aber grundsätzlich ist es der Arbeitnehmer, der sein Kommen und Gehen eigenständig bestimmt, im Rahmen der vereinbarten Jahresarbeitszeit (z.B. 2184 Stunden/Jahr) und im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Regelungen (tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausenvorschriften etc. gemäss ArG).

Wenn eine “Arbeitsplanung” vorliegt und die tägliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgegeben wird, kann man nicht von einem Jahresarbeitszeitmodell sprechen.

Ja, ein Arbeitgeber kann Arbeitn...

Ronald B.
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