Gibt es eine rechtliche Definition, ab wann ein MA als Mitglied einer Geschäftsleitung gilt?
In traditionell organisierten Unternehmen ist die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung häufig intern formal geregelt.
Rein von der rechtlichen Seite her, haben Mitglieder der Geschäftsführung ja andere Rechte und Pflichten (Haftung Privatvermögen, RAV etc).
Wie wäre es aber, wenn es aufgrund einer verteilten Führung durch Holokratie, kollegiale Führung o.ä. keine zentralisierte Geschäftsleitung mehr gäbe? Es gibt in beiden Systemen aus juristischen Gründen nach wie vor einen CEO, der dies als Dienstleistung für die Organisation erbringt.
Die Führung des Unternehmens ist durch eine klare Struktur über die ganze Organisation verteilt. Würde hier eine gesetzliche Definition greifen so dass reguläre MAs plötzlich zur Geschäftsleitung zählen könnten?
Danke euch bereits im Voraus!
Herzliche Grüsse
Ralf
1 Antwort
Spannende Frage Ralph!
Wie Du bereits erwähnt hast, so stehen bei juristischen Personen trotz holokratischer Organisation weiterhin die im HR eingetragenen Organe (VR, GL-Mitglieder) in der primären Verantwortung. Das Sozialversicherungsrecht wie auch das Strafrecht haben den Kreis der Verantwortlichen jedoch schon seit langem erweitert - wer z.B. in einer "1-Frau-GmbH" als Angestellte (und nicht Gesellschafterin) verantwortlich für die Administration ist und vorsätzlich/eventualvorsätzlich pflichtwidrig die Sozialabgaben nicht auslöst (z.B. um kurzfristig andere Liquiditätslöcher zu stopfen) oder die Forderungen nicht stundet, die haftet gem. Art. 52 Abs. 2 AHVG solidarisch mit der formellen Geschäftsführung. Je kleiner das Unternehmen, desto grösser sind hier die Sorgfaltspflichten! Leider habe ich solche Fälle schon ...