16. November 2020

Informationsrecht als Arbeitgeber, an welcher Adresse ein Mitarbeiter sich vorübergehend aufhält?

Einer unserer Mitarbeiter arbeitet derzeit von seinem Heimatland (also nicht Schweiz) aus remote.

Dürfen wir als Arbeitgeber von ihm einfordern, dass er uns in seinem Heimatland die Wohn/Aufenthaltsadresse mitteilt? Haben wir hier sogar eine Pflicht als Arbeitgeber dies zu wissen und zu dokumentieren?

Auf welche Quelle kann ich mich da berufen?

2 Antworten

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Gute Frage!

Grundsätzlich könnte man sich als Arbeitgeber auf Art. 328b OR beziehen und einfach behaupten, dass das ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund darstellt, die jeweils aktuelle Wohnadresse des Mitarbeitenden zu kennen, da diese Informationen "einfach für Buchhaltung, Auszahlung etc." zwingend notwendig seien. Ende Diskussion.

Wer weiter nachhakt könnte noch anfügen, dass der Arbeitgeber diese Angaben aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen braucht, obschon IMHO keines der Gesetze/Verordnungen dem Arbeitgeber diesbezüglich ausdrücklich eine Pflicht auferlegt, die Wohnadressen seiner Mitarbeitenden zu kennen. Aber praktisch ist sie halt dennoch notwendig bei Meldungen etc. Schliesslich könnte man noch den vagen Art. 13 Abs. 1 DSG bemühen und behaupten, die Interessen des Arbeitgebers den Wohnort des Mitarbeitenden zu kennen, würden sein allfälliges Interesse an einer Geheimhaltung überwiegen. Ich denke, so sollte man den Mitarbeitenden zur Angabe überzeugen können.

Ein paar ergän...

Marc F.
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Es war erst kürzlich in der Presse zu lesen, ob Home Office nicht auch am Strand im Ausland geleistet werden könnte.

Die Antwort war ganz klar "Nein, kann man nicht...". Wie es ja heisst ist Home Office zu Hause zu leisten.

Ihr könnt ihm somit mitteilen, dass er entweder zu Hause oder bei euch im Office arbeitet. Oder dann dies als Ferienbezug gewertet werde.

Aber natürlich könnt ihr mit ihm auch anderes abmachen, denn es besteht kein Anspruch auf Home Office. Jedoch kann man dieses einvernehmlich regeln.

ACHTUNG: während der Pandemie gelten gewisse Abmachungen mit anderen Ländern, so dass die Sozialrechtliche Unterstellung nicht ändert, auch wenn man mehr als 25% im Ausland tätig ist. Das ist aber zeitlich begrenzt.

Zum zweiten ist zu klären, was passiert, wenn ein Unfall oder eine Erkrankung eintritt...

Peter Z.
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