Ist Feiertagentschädigung im Stundenlohn Pflicht?
Liebe Cosmos-Community
Es wurde festgestellt, dass bei Stundenlöhnern nur Ferienentschädigung und keine Feiertagentschädigung ausbezahlt wird. Gibt es eine Pflicht bzw. ein Obligatorium für die prozentuale Entschädigung für Feiertage?
Im Personalreglement sind nur die Anzahl Feiertage (10) geregelt, jedoch kein Zusatz ob dies bei Stundenlöhner extra ausbezahlt wird.
Bei 10 Feiertagen würde ja dann der % Satz 4.00 pro Stunde bedeuten.
3 Antworten
Ja, die Feiertagsentschädigung ist bei Arbeitnehmern im Stundenlohn Pflicht, sofern es sich um den Nationalfeiertag handelt (Art. 110 Abs. 3 BV) und sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet hätte.
Sind Arbeitnehmer im Stundenlohn in (echter oder unechter) Arbeit auf Abruf angestellt, kann man davon ausgehen, dass sie an Feiertagen stets nicht abgerufen würden und deshalb eine Feiertagsentschädigung entfällt. Ähnlich verhält es sich ja mit Arbeitnehmern im Monatslohn, die beispielsweise stets freitags frei haben und deshalb bspw. den Karfreitag (falls der am Arbeitsort ein Feiertag ist) nicht entgolten erhalten.
Sind Arbeitnehmer im Stundenlohn nicht in Arbeit auf Abruf angestellt, sondern arbeiten mehr oder weniger regelmässig, vielleicht sogar nach einem fixen Plan, stellt sich erst einmal die Frage, weshalb man sie überhaupt im Stundenlohn anstellt, und wird die Frage nach der Feiertagsentschädigung etwas komplizierter:
Abgesehen von (vernachlässigbaren?) Kostengründen gibt es keinen Grund, Arbeitnehmer im Stundenlohn gegenüber denen im Monatslohn zu diskriminieren und ihnen eine Feiertagsentschädigung vorzuenthalten.
Die Schweiz hat den „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (UNO-Pakt I) unterzeichnet, dessen Inkrafttreten in der Schweiz allerdings zumindest bezüglich Vergütung von Feiertagen bisher noch kaum Auswirkungen hatte. In diesem Pakt, in Art. 7 Bst. d, steht: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird: d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.“
Es gibt einzelne Gerichte, welche in dieser Bestimmung eine Verpflichtung sehen, Arbeitnehmern im Stundenlohn eine Vergütung für Feiertage zu bezahlen, so beispielsweise der Cour d'appel de la juridiction des prud'hommes du canton de Genève in einem Entscheid von 2008. Dieses kantonale Gericht betrachtet Art. 7 Bst. d dieses Paktes als „self-executing“, was bedeutet, dass diese Bestimmung direkt anwendbar auf Arbeitsverhältnisse in der Schweiz ist, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche R...
Aus meiner Sicht sind die Feiertage somit die Entschädigung nicht garantiert. Wenn ihr aber eine Regelung bezüglich Feiertage in eurem Personalreglement habt, welc...
Lohnfortzahlungspflicht an Feiertagen
Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz regeln die Lohnzahlungspflicht an arbeitsfreien kantonalen Feiertagen. In der Regel kommt Folgendes zur Anwendung: Arbeitnehmende im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn werden ohne Lohnabzug entschädigt, da sie ihren Lohn ohne Rücksicht auf arbeitsfreie Tage erhalten. Anders sieht es bei Arbeitnehmenden mit Tag-, Stunden- und Akkordlohn aus. Hier ist primär auf die anwendbaren Bestimmungen in Einzel-, Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen abzustellen. Existieren solche nicht, was sehr oft vorkommt, kommt die Ortsüblichkeit zum Zug. Sofern auch diese nicht besteht beziehungsweise nicht nachweisbar ist, wird dem Arbeitnehmenden kein Lohn geschuldet. Es liegt hier aber auch kein Annahmeverzug durch den Arbeitgeber vor (Art. 324 OR), der einen Lohnanspruch begründen würde.
Die vorgehende Regelung kann sich insbesondere bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn negativ auswirken. Während dem etwa ein Teilzeitangestellter mit...