24. Dezember 2020

Kadermitarbeitende und Anspruchsberechtigung Kurzarbeit ab 01.06.2020?

Hallo

Hatte gestern ein interessantes Gespräch mit der ALK betreffend Anspruchsberechtigung für Kurzarbeit ab Juni 2020. Es wurde mir mitgeteilt, dass Kadermitarbeitende generell keine Anspruchsberechtigung mehr haben seit dem 01.06.2020. Für mich war das neu, da ja immer von arbeitgeberähnlicher Stellung gesprochen wird. Hat hier jemand Erfahrungen? Konkret geht es um Teamleiter, denen 5-10 MA unterstellt sind. Sie sind Mitglieder des Kaders, jedoch weder finanziell an dem Unternehmen beteiligt noch verfügen sie über personelle Entscheidungsbefugnisse (keine Neuanstellungen oder Kündigungen von MA; nur Involvierung in Rekrutierungsgespräche). Im HR verfügen sie über Unterschriftsberechtigung zu zweien und sie können nicht eigenständig über Geschäftsbereiche o.ä. bestimmen. Von mir aus sind dies keine MA in arbeitgeberähnlicher Stellung. Gibt's dazu evtl. bereits Entscheide, die mir entgangen sind?

1 Antwort

Akzeptiert durch Author

Ich habe hier keine konkreten Erfahrungen und bin auch nicht Jurist. Aber ich denke, die AVIG-Praxis KAE und die AVIG-Praxis ALE können gute Inputs liefern, um diesen Entscheid anzufechten.

Was mir auch noch in den Sinn gekommen ist: W as ist, wenn die Kader später arbeitslos werden?

Ich weiss nicht, ob das eine wirkliche Gefahr ist. Aber vielleicht könnte ihnen die ALK die Arbeitslosenentschädigung verweigern, da sie jetzt ja als arbeitsgeberähnliche Personen registriert sind?

Wahrscheinlich sind das die besten Argumente:

  • die betroffenen Kader können die Entscheidungen des Arbeitgebers nicht massgeblich beeinflussen
  • die Entscheidungsbefugnisse der betroffenen Personen müssen im Einzelfall geprüft werden (also nicht pauschal alle Kader ausschliessen).

Und vielleicht auch nachfragen, nach welchen Kriterien jemand als "Kader" eingestuft wird?

AVIG-Praxis KAE B38:

  • Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse diese Personen tatsächlich haben.
  • Prokura oder Handlungsvollmachten reichen nicht aus, um Stellung und Einflussmöglichkeiten innerhalb des Betriebs abzuleiten.
  • Relevant ist die interne betriebliche Struktur.

AVIG-Praxis KAE B40:

  • Liste von möglichen A...
Etienne B.
1 Bewertung

Schließen