Kinderzulagen bei Lohnpfändungen?
Gemäss Art. 92 SchKG gibt es diverse unpfändbare Vermögenswerte. Dazu gehören nach Ziff 9a auch Leistungen der Familienausgleichskassen.
Wir bezahlen einem Mitarbeiter Kinderzulagen. Bei ihm gibt es nun eine Lohnpfändung. Können wir davon ausgehen, dass die Kinderzulagen bei der Festlegung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt bereits berücksichtigt sind und wir sie nicht über das Existenzminimum hinaus auszahlen dürfen?
1 Antwort
Du hast eine Kontaktperson auf der Pfändungsanzeigt, welche ich einfach anfragen würde. Leider ist es oft so, dass die Angaben der Mitarbeitenden dem Betreibungsamt gegenüber oft lückenhaft sind. Mit dem Anruf machst du es klar, was gilt.
Grundsätzlich kenne ich es so, dass sie dir schreib...