Kirchliche Mitarbeitende als Ausnahme gem. Art. 3 ArG?
Gemäss Art. 3 ArG gelten als Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich “Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;” Meine Frage dazu: Fällt ein/e kirchliche/r Mitarbeiter/in einer freikirchlichen, religiösen Gemeinschaft darunter?
1 Antwort
Es ist zu beachten, dass sich der persönliche Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (Art. 3 ArG) nur auf die entsprechende Tätigkeit bezieht. Wenn also ein Arbeitnehmer des Unternehmens XY bspw. neben- oder zweitberuflich Pastor ist, hat dies keine Wirkung auf seine Hauptbeschäftigung (bspw. HR-Leiter) beim Unternehmen XY.
Das SECO interpretiert Art. 3 lit. a ArG wie folgt:
“Hier sind ausschliesslich Personen gemeint, die eine Arbeitsleistung für eine Kirche oder für eine religiöse Gemeinschaft erbringen. Die Arbeiten müssen in einem engen und notwendigen Zusammenhang mit den rel...