01. Juli 2024

Kompensation von Gleitzeit und Auszahlung?

Hallo zusammen

Ich weiss, es gab bereits ähnliche Fragen, jedoch werde ich nicht so recht schlau daraus, was jetzt effektiv erlaubt ist und was nicht.. vielen Dank vorab!

Folgendes steht in unserem Arbeitszeitreglement:

Die Kompensation richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsanfall und den betrieblichen Bedürfnissen und kann gegebenenfalls von der Führungskraft angeordnet werden. (ich dachte Kompensation kann nicht einseitig angeordnet werden?)

-In Zeiten mit geringem Arbeitsanfall ist eine Anordnung zur Kompensation oder zum Aufbau zusätzlicher Minusstunden möglich. (Wäre das nicht Annahmeverzug durch AG?)

Bei Minusstunden wird immer der volle Saldo übertragen. Besteht per 31.12. ein selbstverschuldeter (nicht durch die Geschäftsleitung angeordnet) negativer Gleitzeitsaldo von mehr als 60 Minusstunden wird diese Differenz vom Salär in Abzug gebracht oder mit nicht gesetzlichen Ferientagen kompensiert. (Ich habe in vorherigen Fragen gelesen, dass grundsätzlich Ferien nicht mit Minusstunden verrechnet werden dürfen. Wie ist es bei Ferientagen, die nicht gesetzlich sind, also alles über 20 Tagen?)

1 Antwort

Diese Fragen ergeben sich, wenn ein falsches Verständnis von Gleitzeitarbeit vorliegt. Das Bundesgericht definiert Gleitzeitarbeit wie folgt:
“Das besondere Wesen der gleitenden Arbeitszeit liegt darin begründet, dass die Zeitsouveränität im Gegensatz zur Überstundenarbeit beim Arbeitnehmer liegt. Dieser kann - innerhalb eines regelmässig näher bestimmten Rahmens - Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie die Pausen selber und frei bestimmen. In der Regel werden feste Blockzeiten vereinbart, deren Summe die gesamte Wochenarbeitszeit (oder Monats- resp. Jahresarbeitszeit) wesentlich unterschreitet und die durch so genannte Gleitzeiten umlagert werden, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Eine Gleitzeitabrede setzt das Bestehen von Blockzeiten indes nicht voraus. Der Arbeitgeber kann darauf verzichten, dem Arbeitnehmer bestimmte Zeiten vorzuschreiben, zu denen er im Betrieb sein muss. Weil die Zeitsouveränität bei der Gleitzeitarbeit beim Arbeitnehmer liegt, hat dieser auch dafür zu sorgen, dass er mit seiner tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bleibt. Wird Mehrarbeit geleistet und ist sie weder arbeitgeberseitig angeordnet noch betrieblich notwendig, sondern beruht sie auf der individuellen Arbeitseinteilung des Arbeitnehmers, so hat dieser die über den Soll-Zeitrahmen hinaus geleistete Arbeitszeit zu kompensieren. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass nur eine bestimmte Anzahl Stunden von einer Zeitperiode auf die andere übertragen werden kann, ist dabei durchaus zulässig. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in einer Zeitperiode über das zulässige Mass hinaus Mehrarbeit geleistet hat, verfällt diese Arbeitsleistung ohne jegliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers und ohne Kompensationsrecht des Arbeitnehmers. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen Ende der entsprechenden Zeitperiode allerdings an, über die Blockzeiten hinaus zu arbeiten, liegen entschädigungsp...

Ronald B.
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