Kündigung nach Ablauf Sperrfrist: Freistellung, Ferienkürzung und Lohnzahlung?
Wir
haben einen Mitarbeiter, den wir im 4. Dienstjahr nach Ablauf der 90-tägigen Sperrfrist während einer noch bestehenden Krankheit kündigen müssen/wollen. Voraussichtlich bleibt eine weiterandauernde 50% - 100% Arbeitsunfähigkeit bestehen. Das Casemanagement von der Krankentaggeldversicherung ist involviert, der Krankheitsfall von der Versicherung jedoch noch nicht akzeptiert und wir erhalten auch keine klaren Aussagen von beiden Parteien. Wir werden den Mitarbeiter während der Kündigungsfrist freistellen, nun unsere Fragen:
Wie ist die Lohnzahlung geregelt, wenn der Mitarbeiter weiterhin arbeitsunfähig ist während der Freistellung? 100% Lohn oder nur 100% in dem "arbeitsfähigen" Umfang und die arbeitsunfähigen Prozente sind über die Krankentaggeldversicherung gedeckt (sobald der Fall akzeptiert wird) und dementsprechend mit 80% Lohnfortzahlung?
Wird der Fall trotz Freistellung bei der Krankentaggeldversicherung weitergeführt und bei einer Fallakzeptanz werden die Taggelder weiterhin an uns ausbezahlt und über den Mitarbeiter abgerechnet (Taggeldkorrektur im Lohn)?
Wie verhält es sich mit der Abgeltung von Ferien- und Überstundenguthaben während der Freistellung? Die 2-monatige Kündigungsfrist plus fast ein ganzer Monat "Vorlaufszeit" bis zum Start der effektiven Kündigungsfrist wird er freigestellt sein. Da als Richtlinie der Grundsatz gilt, dass die bestehenden Guthaben im Umfang der Hälfte der Freistellungszeit als abgegolten gelten, wissen wir nicht, ob sich die bestehende Krankheit auf die Ferienfähigkeit auswirkt und eine Kürzung nicht rechtens wäre.
Herzlichen Dank für die Infos bei diesem etwas verzwickten Fall!
1 Antwort
Gute Frage!
Meines Erachtens "schneiden" sich hier "Arbeitsunfähigkeit" und "Freistellung". Wenn der AN zu 100% arbeitsunfähig ist, brauche ich ihn nicht noch freizustellen. Ist der AN über eine KTG versichert, so hat er dann i.d.R. einen Anspruch von 80% des versicherten Lohnes. Dies auch weit über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus (i.d.R. 720/730 Taggelder). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bleibt der AG gegenüber dem AN für die Lohnzahlungen verpflichtet. D.h. Sie spielen hier die "Bank", bis die KTG-Versicherung zahlt...
Wenn der AN während der Kündigungszeit nicht mehr zu 100% arbeitsunfähig ist, sondern z.B. zu 50%, und Sie verzichten dennoch auf seine Arbeitsle...