Kürzung bei Teilarbeitsunfähigkeit
MA ist wie folgt AUF:
17.03 - 26.03. 100%
21.04. - 04.06. 50%
05.06. - 11.06. 40%
12.06. - 16.06. 30%
17.06. - 23.06. 20%
A) zwischen 27.03. - 20.04. war der MA arbeitsfähig. Werden die Tage kummuliert (wegen gleichem Grund ausgefallen)?
B) Ich komme auf eine Kürzung von 2 Tagen. Korrekt?
Vielen Dank und beste Grüsse
1 Antwort
Falls es hier um Ferienkürzungen geht, falls es um unverschuldete Arbeitsverhinderungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (Art. 329b Abs. 2 OR), geht, falls es im genannten Zeitraum zu keinem Dienstjahreswechsel gekommen ist bzw. falls das Kalenderjahr als Berechnun...