10. Juli 2024

Möglichkeit zu arbeiten als EU/EFTA-Bürger?

Ist es erlaubt, eine Person während 3 Wochen bei uns befristet arbeiten zu lassen (ohne Bewilligung, da weniger als 90 Tage) und ihn einen Monat später fest anzustellen? Zu diesem Zeitpunkt würde man ihn anmelden.

1 Antwort

In der Schweiz gibt es spezifische Regeln und Vorschriften für die Anstellung von Personen, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsbewilligungen und -meldungen. Hier sind die wesentlichen Punkte, die zu beachten sind:

  1. Kurzfristige Erwerbstätigkeit (weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr): Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist es möglich, ohne Bewilligung für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz zu arbeiten. Allerdings muss der Arbeitgeber die Beschäftigung spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn bei den Behörden melden. Diese Meldung ist verpflichtend, auch wenn keine formelle Bewilligung erforderlich ist.
  2. Festanstellung nach befristeter Arbeit: Nach Ablauf der 90 Tage oder bei einer beabsichtigten Festanstellung muss der Arbeitnehmer angemeldet und eine entsprechende Arbeitsbewilligung beantragt werden. Dies gilt sowohl für EU/EFTA-Staatsangehörige als auch für Drittstaatsangehörige, wobei letztere generell strengeren Bewilligungsvoraussetzungen unterliegen.
  3. Verfahren und Fristen:
    • Meldeverfahren: Der Ar...
Tolga T.
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