Sonntagsarbeit: Besuch einer Messe auch entschädigungspflichtig?
Ausgangslage: Mitarbeitende fahren an einem Sonntag an eine Messe im Ausland mit Anfahrtsweg.
Ein paar Mitarbeitende sind als Besucher dort (ohne Tätigkeit): gilt hier auch eine Entschädigungspflicht für Sonntagsarbeit? Sonntagsbewilligung entfällt, korrekt (Grund: Messe)? Gilt der Anfahrtsweg als Arbeitszeit?
Ein paar Mitarbeitende sind an einem Stand tätig: Gilt hier die normale Sonntagsarbeitsentschädigung (Geld und Zeit), korrekt?
1 Antwort
Das Schweizer Arbeitsgesetz, mit dessen Vorschriften vor allem die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden soll, gilt nur auf dem Territorium der Schweiz.
Wenn Arbeitnehmer irgendwo in ihrer Freizeit (“ohne Tätigkeit”) eine Messe besuchen, dann gilt das nicht als Arbeit und muss dementsprechend weder entlöhnt noch entschädigt werden.
“Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.” (Art. 13 Abs. 2 ArGV1).
Heisst: Die Zeit für den in der Schweiz zurückzulegenden Arbeitsweg, sofern sie die sonst übliche Arbeitsweg-Zeit überschreitet, gilt als Arbeitszeit.
“Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit ins Ausland, so gilt die Zeit, die für die in der Schwe...