11. Dezember 2024

Spitaltermine für Kind - Teilzeit?

Hallo Zusammen

Eine Mitarbeiterin arbeitet 50%. Jeweils Montag bis Mittwochvormittag. Sie hat eine Tochter, die beeinträchtigt (Mittelschwere Beinträchtigung bei IV) ist und und immer mal wieder Termine im Kinderspital wahrnehmen muss. Gesetzlich sind hier ja die 10 Tage geregelt, welche die Mutter vom AG frei bekommen sollte, oder? Kann mir jemand sagen, ob das auch für Teilzeitler gilt oder muss die Mutter diese Zeiten tatsächlich vor- oder nacharbeiten?

2 Antworten

Gerne versuche ich einen Erklärungsversuch, aber da ich nicht alle Angaben habe, vielleicht zu prüfen.

Alles dazu findet sich hier im Merkblatt. ArG_art36_de.pdf

Ist ein Kind krank so darf man 3 Tage geltend machen. Die Abwesenheit ist in Randzeiten zu verlegen, so dass es bei Spitalbesuchen und gleichzeitiger Teilzeit möglich sein sollte ohne Absenzen durchzukommen.

Ist die Krankheit immer anders, was hier nicht der Fall ist, wäre keine Obergrenze vorliegend.

Ist die Krankheit aufgrund der Beeinträchtigung, so gilt max. 10 Tage im Jahr.

Eine weitere Komponente ist zu prüfen, ob eine schwerwiegende Beeint...

Peter Z.
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Hier muss unterschieden werden.
Wenn “Termine im Kinderspital wahrnehmen” bedeutet, dass die Arbeitnehmerin gelegentlich stundenweise, für die Begleitung in das Kinderspital, abwesend ist, dann ist das eher ein Fall von Art. 329 Abs. 3 OR. Die Abwesenheit ist bezahlt, wenn dies so vereinbart ist oder wenn es (insbesondere bei Arbeitnehmern im Monatslohn) betriebsüblich ist. Können die Termine in die Freizeit gelegt werden, was bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und insbesondere bei einem tiefen Teilzeitpensum meist der Fall sein sollte (je nach Planbarkeit der Termine und Flexibilität des Spitals), dann sind die Termine im Rahmen der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 1 OR) in die Freizeit zu legen.

Dauert die Abwesenheit länger, ist es ein Fall von Art. 329h OR / Art. 36 Abs. 3 ArG oder ein Fall von Art. 324a OR:

  • Betreuungsurlaub gemäss Art. 329h OR / Art. 36 Abs. 3 ArG gibt es für maximal drei aufeinanderfolgend...
Ronald B.
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