Vergütung von Nachtarbeit / Wochenendarbeit (Zuschlag)
Hallo Zusammen!
Ist der Nacht/Wochenendzuschlag rechtlich dispositive Natur? Kann beispielsweise ein Zuschlag von 10 CHF / Stunde gegeben werden statt eines Prozentsatzes, sofern die Mitarbeitenden einverstanden sind? Es handelt sich um einen (vom SECO bewilligten) Pikettdienst, die Mitarbeitenden
leisten regelmässig wiederkehrende Pikett Tage/Nächte.
Vielen Dank!
1 Antwort
Nein, die Zuschläge, wenn sie geschuldet sind (Unterstellung unter das Arbeitsgesetz), sind zwingend:
Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen (Art. 17b Abs. 1 ArG); bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist kein Lohnzuschlag zu bezahlen, sondern unter Umständen ein Zeitzuschlag (Ausgleichsruhezeit) von 10 % zu gewähren (Art. 17b Abs. 2/3 ArG). “Dauernde oder r...