Verlängert Kündigungsfrist nach Freistellung bei arbeitsplatzbezogene Krankschreibung?
Ein Mitarbeiter hat die Kündigung erhalten und die Freistellungsvereinbarung unterschrieben. Kündigungsfrist 2 Monate. Im letzten Monat der Kündigungsfrist wurde ein Arztzeugnis eingereicht und wir haben die KF um einen Monat verlängert. Es folgte ein weiteres AZ. Daraufhin haben wir die KTG einschaltet. Diese hat festgestellt, dass es sich in diesem Fall um einen arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt und keine weitere Leistungsanspruch besteht.
Jetzt hat der MA eine Anwaltskanzlei in Deutschland beauftragt, welche uns zu weitere Lohnfortzahlung auffordert.
Gilt bei arbeitsplatzbezogener AU Lohnforzahlungspflicht ?
Kann auf eine Verlängerung der KF verzichtet werden, wenn der MA freigestellt ist und die AU arbeitsplatzbezogen ist ?
1 Antwort
Ja, auch bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit gilt Lohnfortzahlungspflicht. Hier lohnt es sich allerdings, den Krankentaggeldversicherer zu fragen, was bisher gelaufen ist. Denn in einem solchen Fall setzen die Krankentaggeldversicherer dem Arbeitnehmer normalerweise eine Frist, innert welcher von ihm erwartet wird, dass er eine andere Stelle oder eine andere Aufgabe in einem anderen Umfeld innerhalb des Betriebes des Arbeitgebers übernimmt (Schadenminderungspflicht), mit der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist die Leistungen der Krankentaggeldversicherung eingestellt werden.
“Bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund von Art. 336c OR wird von einem freigestellten Arbeitnehmer erwartet, dass er dem Arbeitgeber die Wiedergenesung anzeigt, damit dieser ...