31. Oktober 2017

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für das Personaldossier?

1 Antwort

  • Grundsatz: Aufbewahrungsfrist beurteilt sich nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen und dem Verjährungsprinzip
  • Art. 328b OR: Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
  • Art. 958f OR: Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Praxisempfehlung: Bringen Sie zur Erleichterung der regelmässigen Triage auf jedem Dokument des Personaldossiers das Erstellungsdatum sowie die entsprechende Aufbewahrungsdauer gut sichtbar an, da die Aufbewahrungsfrist vom Erstellungsdatum einer Personalakte abhängig ist.
  • Gemäss Datenschutzgesetz gelten folgende Bearbeitungsgrundsätze:
    • Rechtmässigkeit: Es dürfen nur Daten gesammelt werden, die ohne Drohung oder Täuschun...
Caroline K.
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