15. November 2017

Welche negativen, ungünstigen und belastenden Tatsachen darf ein Arbeitszeugnis enthalten?

3 Antworten

Ergänzend zu den Aussagen von Priska Zorrilla und Janine Pouchon noch folgendes: Negative Aussagen müssen vor allem relevant sein und sich in erheblichem Ausmass negativ auf Tätigkeit, Verhalten, Präsenz oder Leistung auswirken. Signifikant sind beispielsweise schwerer Alkoholismus, gravierende Qualifikationsmängel oder das Unternehmen schädigendes Leistungsversagen. Wenn sich eine Krankheit über eine längere Zeitspanne erstreckt und die Leistung beeinträchtigt, muss und darf auch dies erwähnt werden. Zu diesem Schluss kommt übrigens ein Bundesgerichtsurteil. Ein Arbeitgeber nimmt also seine gesetzliche Pflicht nicht wahr, wenn er wissentlich darauf verzichtet, allfällig signifikante Negativaussagen in Arbeitszeugnissen zu erwähnen. Er kann dafür sogar haftbar gemacht werden.

Unbedeutende und Leistungen nicht in erheblichem Masse reduzierende oder beeinträchtigende Verfehlungen wie mangelnde, die Arbeit...

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Nach wie vor darf einem Mitarbeiter durch ein Arbeitszeugnis die Chance auf ein berufliches Fortkommen nicht ganz entzogen werden. Trotzdem muss ein Zeugnis auch in schwierigen Situationen klar, aber immer wohlwollend formuliert werden. Auslassungen (Schwierigkeiten einfach nicht zu erwähnen, also beredtes Schweigen) sind nicht zulässig. Dies wäre juris...

Priska Z.
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Das Arbeitszeugnis darf und muss ungünstige Tatsachen beinhalten, die eine für den Arbeitgeber angemessene Beurteilung ermöglichen, wobei das Interesse des Arbeitnehmers, nur ...
Janine P.
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