07. November 2017

Wie wird Überzeit (gemäss Arbeitsgesetz, also nicht Überstunden) berechnet?

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich für jede Woche neu beurteilen muss, ob die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (bei Büroangestellten) überschritten wurde? Ich darf also nicht auf den Jahresdurchschnitt abstellen? Wenn also ein Arbeitnehmer eine tägliche Soll-Arbeitszeit von 8 h hat, und in einer Woche 39 h und in der anderen Woche 46 h gearbeitet hat, hat der betreffende Arbeitnehmer 1h Überzeit?

Wie beurteilt sich die Frage, wenn Arbeitgeber und -nehmer im Voraus vereinbart haben, dass Überzeit mit Freizeit in gleicher Höhe kompensiert werden darf (Art. 13 Abs. 2 ArG)?

Ich bin der Meinung, dass dann auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden darf. Der Arbeitnehmer im obigen Beispiel hat dann keine Überzeit geleistet.

1 Antwort

Ich teile die in Abs. 1 und 2 der Frage gestellten Vermutungen/Ansichten.

Dabei gilt es zu bedenken, dass in vielen Arbeitsverträgen die Entschädigung (durch Geld) und Kompensation (durch Freizeit) von Überstunden (d.h. gem. OR) ausgeschlossen werden. Überzeit sind immer auch Überstunden.

D.h. wenn ein Arbeitnehmer kündigt und dann Überzeit geltend macht, ist die Überzeit inkl. 25%-Zuschlag auszubezahlen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in diesen Fällen m.E. nicht gegen dessen Willen zwingen, seine Überzeit durch Freizeit zu kompensieren. Ebenso nützt hier auch eine Freistellung des Arbeitnehmers nichts.

Anders ist es freilich, wenn der Mitarbeiter sich zur (mindestens soweit zeitlich noch möglich / teilweise) Kompensation von Überzeit durch Freizeit bereit ...

Caroline K.
1 Bewertung

Schließen