21. Januar 2026

Betriebsferien bei Eintritt und Gleichbehandlung?

Guten Tag HR Cosmos Community
Im Firmenreglement ist festgehalten, dass zwischen Weihnachten und Neujahr das Geschäft geschlossen bleibt und die Mitarbeitenden in dieser Zeit Ferien beziehen müssen.
Ein neuer Mitarbeiter ist im November gestartet und hat für das laufende Jahr noch nicht genügend Ferientage aufgebaut. Nach meinem Verständnis dürfen gemäss Art. 324 OR nur die tatsächlich vorhandenen Ferientage abgezogen werden; für das neue Jahr steht ihm dann wieder der volle Ferienanspruch zur Verfügung.

Jetzt meldet sich ein Mitarbeiter, der im Mai eingetreten ist, und fühlt sich dadurch benachteiligt. Juristisch gesehen darf ein neuer Mitarbeiter jedoch nicht „bestraft“ werden, nur weil er spät im Jahr eintritt.

Ist meine rechtliche Einschätzung korrekt, dass die Betriebsferien im Eintrittsjahr pro rata verrechnet werden und ab dem neuen Jahr allen Mitarbeitenden der volle Anspruch zur Verfügung steht? Gibt es aus Sicht der Gleichbehandlung oder Praxis noch Punkte, die beachtet werden sollten?
Danke für Eure Meinung und die Unterstützung.
Viele Grüsse, Melanie

2 Antworten

Hallo Melanie

Neben der von Ronald aufgezeigten Lösung kennen ich noch zwei weitere.

A: diese Zeiten werden vorgeholt. Man arbeitet also z.B. 41 Std. pro Woche und hat dann diese Tage frei. Tritt jemand im November ein hat er Glück, da nur wenig vorgeholt und trotzdem frei wie alle anderen, denn es wird nicht Buch geführt wer wieviel vorgeholt hat. Im Gegenzug geht jemand im April und bekommt die Vorholzeit nicht ausbezahlt, denn diese kann nur an den bestimmten Tagen kompensiert werden. Vorholzeit ist...

Peter Z.
0 Bewertungen

Nach Art. 329a OR entsteht der Ferienanspruch pro rata temporis.
Ein Arbeitnehmer, der z.B. Anfang November eintritt, hat bis Ende Jahr nur Anspruch auf den anteiligen Ferienanspruch (z.B. 2/12 von 4 Wochen).
Da es grundsätzlich der Arbeitgeber ist, der den Ferienzeitpunkt bestimmt (Art. 329c Abs. 2 OR), liegt es in seiner Verantwortung, wenn er Betriebsferien anordnet. Das gilt nicht nur für Neueingetretene, deren Jahresferienanspruch noch gar nicht die nötige Höhe erreicht hat, sondern auch für die anderen Arbeitnehmer, die ihren Jahresferienanspruch schon verbraucht haben.

Schlussendlich handelt es sich in diesen Fällen um Annahmeverzug des Arbeitgebers (...

Ronald B.
0 Bewertungen

Schließen